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WERBUNG IM AUTORESPONDER

Ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart

Werbung im Autoresponder

Werbung im Autoresponder

Das Stuttgarter Amtsgericht urteilte in einem Prozess (AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14) zugunsten des Klägers. Dieser beanstandete eine dezente Werbung in einem Autoresponder.

Werbebotschaften in automatisierten Mailings

Unternehmen nutzen gerne jede Gelegenheit ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, oder sich einfach zu profilieren. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn, nicht immer bietet ein scheinbar geeigneter Werbeplatz auch Rechtssicherheit. Bevor man seine Newsletter rausschicken kann, werden Kontakte benötigt die diese über das Douple-Opt-In Verfahren ausdrücklich angefordert haben. Anders sieht es bei Autoresponder aus. Auch wenn hier die Kontaktperson den ersten Schritt macht, und den Kontakt mit dem Unternehmen sucht, gilt dies laut Urteil vom 25.04.2014 nicht als Einwilligung zum Erhalt von Werbung im Autoresponder.

Prozessgegenstand – Worum ging es?

Ein Versicherungsunternehmen wurde von einem ehemaligen Kunden, der seinen Vertrag gekündigt hatte, angeklagt. Nach der Kündigung bat der Kunde um eine Kündigungsbestätigung. Auf die Bitte des ehemaligen Kunden, erreichte diesen eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, welche am Ende der Mail auf zwei Serviceleistungen hinwies mit der Überschrift: „Übrigens“. Auch in der weiteren Korrespondenz erhielt der Kläger ähnliche E-Mails. Darauf sah der Kläger sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, und klagte.

Werbung im Autoresponder: Das Urteil des Gerichts

Das Stuttgarter Amtsgericht hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Begründung: Es wurden Werbe-E-Mails versendet, ohne die Einwilligung des Empfängers. Mit dem Verweis auf den eigenen Kunden-Service preise das Unternehmen eigene Leistungen an. Auch wenn die Werbung lediglich am Ende der E-Mail platziert wurde. Der genau Wortlaut des Gerichts:

„Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ [sic!]

Weiter führt das Stuttgarter Amtsgericht aus, dass die Anforderung einer Kündigungsbestätigung per E-Mail, keine Einwilligung für das Beifügen von Werbung in den Mailings darstelle.

Urteil fraglich

Autoresponder sind weit verbreitet, und werden automatisch versendet (z. B. Abwesenheitsnotizen). Solche Mailings sind durchaus zulässig, wenn ein gewisses Interesse der Empfänger an den enthaltenen Informationen besteht (z. B. Bestätigungsmails). Auch der in den Hintergrund tretende Werbeinhalt kann daran nichts ändern. Dies ist darin begründet, das der Europäische Gerichtshof den Werbebegriff sehr weit interpretiert. Anderenfalls müsste laut Urteil des Stuttgarter Amtsgerichts auch die Angabe der Unternehmens-Webseite oder der Hinweis auf die eigenen Social-Media Seiten des Unternehmens unzulässig sein. Aber dies dürfte selbst ein Stuttgarter Richter als unsinnig erachten.

Folgen für die Praxis

Dieses Urteil ist kein Einzelfall. In einem ähnlichen Prozess urteilte das Amtsgericht München vor fünf Jahren nahezu gleich. Hier ist also Vorsicht geboten. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und verzichten Sie auf Werbeinhalte in automatisch generierten Antwort-Mailings, auch wenn in diesen dezent werbende Signaturen zulässig sind. Verschicken Sie also Werbung nur, wenn diese vom Empfänger ausdrücklich gewünscht ist.

Quellen

Hier finden Sie die Rechtsprechung: AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14
Der Absolit-Blog berichtete ebenfalls: Zum Artikel

Comments (2)

  1. Michael
    Jan 7, 2015

    Dabei frage ich mich, wie es sich bspw. bei Buchungsbestätigungen von Airlines oder Hotels verhält. Bei booking.com bspw. enthält jede Buchungsbestätigungsmail Werbung für Mietwagen, die booking.com-App und Ähnliches.

    Ist dieses Vorgehen entsprechend dem Urteil ebenfalls unzulässig? Genau genommen, habe ich bei der Buchung eines Hotelszimmers zu keiner Zeit eingewilligt, Werbung für Mietwagen zu bekommen…

    Gespannte Grüße

  2. Jan 13, 2015

    Hallo Michael,

    vielen Dank für Deinen Beitrag. Das ist eine gute Frage. Es stimmt, dass bei einer Buchung auf Booking.com das Einverständnis für den Erhalt von Werbung nicht explizit und gesondert eingeholt wird. Dies ist in diesem Fall auch nicht unbedingt notwendig, da für eine Buchung ein Benutzerkonto auf der Plattform zwingend ist. Sobald man jedoch einen Account anlegt, gelten die AGBs von Booking.com. Hier heißt es z.B. unter „7. Schriftverkehr“:

    „Mit dem Abschluss Ihrer Buchung akzeptieren Sie den Erhalt i) einer E-Mail, die wir Ihnen kurz vor Ihrem Anreisedatum möglicherweise zusenden und in der Sie Informationen über Ihren Zielort und Angebote (einschließlich Angebote Dritter, sofern Sie sich für diese Option entschieden haben) erhalten, die für Ihre Buchung und Ihren Zielort relevant sind, sowie ii) einer E-Mail, die wir Ihnen gegebenenfalls direkt nach Ihrem Aufenthalt in dem Hotel zusenden und in der Sie darum gebeten werden, das Formular für die Gästebewertung auszufüllen. Weitere Informationen auf welchem Weg wir Sie eventuell kontaktieren werden, finden Sie in den Bestimmungen zum Datenschutz und zu Cookies.“

    Speziell in diesem Fall wäre es meiner Meinung nach eine zulässige Werbung. Wie im Beitrag jedoch angesprochen, ist der Begriff „Werbung“ leider ungenügend definiert, sodass ein Richter dies im Streitfall ggf. anders sehen könnte als ich.

    Beste Grüße
    Sergei

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